Artikel 23
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
7. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 38 und 39 angefügt:
„(38) Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 kann eine Rechnung
- bis zum 31. Dezember 2026 für
einen nach dem 31. Dezember
2024 und vor dem 1. Januar
2027 ausgeführten Umsatz auf Papier
oder vorbehaltlich der Zustimmung
des Empfängers in einem elektronischen
Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt
werden;
- bis zum 31. Dezember 2027 für
einen nach dem 31. Dezember
2026 und vor dem 1. Januar
2028 ausgeführten Umsatz auf Papier
oder vorbehaltlich der Zustimmung
des Empfängers in einem elektronischen
Format, das nicht § 14 Absatz
1 Satz 6 entspricht, übermittelt
werden, wenn der Gesamtumsatz (§
19 Absatz 3) des die
Rechnung ausstellenden Unternehmers im
vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro
betragen hat;
- bis zum 31. Dezember 2027 für
einen nach dem 31. Dezember
2025 und vor dem 1. Januar
2028 ausgeführten Umsatz vorbehaltlich der Zustimmung des
Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14
Absatz 1 Satz 6 entspricht,
ausgestellt werden, wenn diese
mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) nach
Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.
Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen
Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98) übermittelt
wird.
Die Absätze 15 und 18 bleiben unberührt.
(39) § 18 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz
2 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 27. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 108) sind erstmals auf Besteuerungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.“