Auszug aus dem BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024
Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness

Artikel 23
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

7. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 38 und 39 angefügt:

„(38) Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 kann eine Rechnung

  1. bis  zum  31.  Dezember  2026  für  einen  nach  dem  31.  Dezember  2024  und  vor  dem  1.  Januar  2027 ausgeführten  Umsatz  auf  Papier  oder  vorbehaltlich  der  Zustimmung  des  Empfängers  in  einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden;
  2. bis  zum  31.  Dezember  2027  für  einen  nach  dem  31.  Dezember  2026  und  vor  dem  1.  Januar  2028 ausgeführten  Umsatz  auf  Papier  oder  vorbehaltlich  der  Zustimmung  des  Empfängers  in  einem elektronischen  Format,  das  nicht  § 14  Absatz  1  Satz  6  entspricht,  übermittelt  werden,  wenn  der Gesamtumsatz  (§  19  Absatz  3)  des  die  Rechnung  ausstellenden  Unternehmers  im  vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat;
  3. bis  zum  31.  Dezember  2027  für  einen  nach  dem  31.  Dezember  2025  und  vor  dem  1.  Januar  2028 ausgeführten Umsatz vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht  § 14  Absatz  1  Satz  6  entspricht,  ausgestellt  werden,  wenn  diese  mittels  elektronischem Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98) übermittelt wird.

Die Absätze 15 und 18 bleiben unberührt.

(39) § 18 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.“